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   OLG Hamburg, 04.02.2004 - 2 Wx 99/01   

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https://dejure.org/2004,5375
OLG Hamburg, 04.02.2004 - 2 Wx 99/01 (https://dejure.org/2004,5375)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.02.2004 - 2 Wx 99/01 (https://dejure.org/2004,5375)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. Februar 2004 - 2 Wx 99/01 (https://dejure.org/2004,5375)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 15 Abs. 1
    Abgrenzung zwischen Sondernutzungsrecht und Vermietung an Teileigentümer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufstellen von Tischen und Bewirtung von Kunden auf gemeinschaftseigener Fläche vor Gewerbeeinheit in einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Gleichbehandlungsgrundsatz bei Wohnungseigentümergemeinschaft; Überprüfungskompentenz der Rechtsmittelinstanz; Vergleichbarkeit von ...

  • Judicialis

    WEG § 7; ; WEG § 10 Abs. 2; ; WEG § 15 Abs. 1; ; WEG § 43 Abs. 1; ; WEG § 45 Abs. 1; ; FGG § 12; ; FGG § 27; ; FGG § 29; ; BGB § 1004

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wohnungseigentumsgesetz : Zur Frage der Verwirkung eines Unterlassungsanpruchs der Wohnungseigentümergemeinschaft durch widerspruchslose Duldung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zur eigenmächtigen Sondernutzung einer Gemeinschaftsfläche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2004, 454
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 07.06.2001 - 2Z BR 60/01

    Konkludente Änderung der Zweckbestimmung eines Teileigentums

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.02.2004 - 2 Wx 99/01
    Voraussetzung hierfür wäre, dass den Wohnungseigentümern bewußt war, eine dauerhafte Regelung über das Gemeinschaftseigentum im Sinne einer Sondernutzung durch einen Teileigentümer bzw. dessen Mieterin treffen zu wollen und alle Wohnungseigentümer diese Nutzungsänderung durch stillschweigende Billigung hinzunehmen bereit waren (BayObLG ZMR 2001, 987 f).

    Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer Verwirkung (§ 242 BGB) zwar zutreffend berücksichtigt, denn es ist ersichtlich davon ausgegangen, dass ein Unterlassungsanspruch dann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn seit der Möglichkeit, den Anspruch geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Anspruchs als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (Umstandmoment); erforderlich ist dazu, dass sich der zur Unterlassung Verpflichtete aufgrund des gesamten Verhaltens des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen (BayObLG ZMR 2001, 987, 988; WuM 1994, 222; 1990, 453 je m.w.N.).

  • OLG Hamburg, 16.05.2003 - 2 Wx 44/00

    Schranken für die Nutzung von in einer Wohnungseigentumsanlage befindlichen , im

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.02.2004 - 2 Wx 99/01
    Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach dahinstehen kann, ob die Bezeichnung des Teileigentums des Antragsgegners in der Abgeschlossenheitsbescheinigung als "Schlachter" eine die gewerbliche Nutzung einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne der §§ 15 Abs. 1, 10 Abs. 2 WEG zukommt (BayObLGZ 1983, 73, 78; ZMR 1993, 427; 2000, 53 und 575; HansOLG Hamburg ZMR 2002, 455; 2003, 770, 771), die durch die Eintragung ins Grundbuch dinglichen Charakter enthält und damit den Inhalt und die - durch die Rechte der übrigen Miteigentümer gem. § 7 WEG sich ergebende - Beschränkung des Eigentums des Antragsgegners bestimmt.
  • OLG Hamburg, 26.02.2002 - 2 Wx 10/01

    Bei der Nutzung von Wohnungs-Teileigentum ist die Frage der regelmäßigen Nutzung

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.02.2004 - 2 Wx 99/01
    Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach dahinstehen kann, ob die Bezeichnung des Teileigentums des Antragsgegners in der Abgeschlossenheitsbescheinigung als "Schlachter" eine die gewerbliche Nutzung einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne der §§ 15 Abs. 1, 10 Abs. 2 WEG zukommt (BayObLGZ 1983, 73, 78; ZMR 1993, 427; 2000, 53 und 575; HansOLG Hamburg ZMR 2002, 455; 2003, 770, 771), die durch die Eintragung ins Grundbuch dinglichen Charakter enthält und damit den Inhalt und die - durch die Rechte der übrigen Miteigentümer gem. § 7 WEG sich ergebende - Beschränkung des Eigentums des Antragsgegners bestimmt.
  • BayObLG, 13.01.1994 - 2Z BR 130/93

    Zweckbestimmung eines Sondereigentums Festlegung eines Eigentums als

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.02.2004 - 2 Wx 99/01
    Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer Verwirkung (§ 242 BGB) zwar zutreffend berücksichtigt, denn es ist ersichtlich davon ausgegangen, dass ein Unterlassungsanspruch dann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn seit der Möglichkeit, den Anspruch geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Anspruchs als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (Umstandmoment); erforderlich ist dazu, dass sich der zur Unterlassung Verpflichtete aufgrund des gesamten Verhaltens des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen (BayObLG ZMR 2001, 987, 988; WuM 1994, 222; 1990, 453 je m.w.N.).
  • BayObLG, 29.09.1999 - 2Z BR 103/99

    Imbissstube ist kein "Laden"

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.02.2004 - 2 Wx 99/01
    Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach dahinstehen kann, ob die Bezeichnung des Teileigentums des Antragsgegners in der Abgeschlossenheitsbescheinigung als "Schlachter" eine die gewerbliche Nutzung einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne der §§ 15 Abs. 1, 10 Abs. 2 WEG zukommt (BayObLGZ 1983, 73, 78; ZMR 1993, 427; 2000, 53 und 575; HansOLG Hamburg ZMR 2002, 455; 2003, 770, 771), die durch die Eintragung ins Grundbuch dinglichen Charakter enthält und damit den Inhalt und die - durch die Rechte der übrigen Miteigentümer gem. § 7 WEG sich ergebende - Beschränkung des Eigentums des Antragsgegners bestimmt.
  • BayObLG, 23.03.1983 - BReg. 2 Z 56/82
    Auszug aus OLG Hamburg, 04.02.2004 - 2 Wx 99/01
    Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach dahinstehen kann, ob die Bezeichnung des Teileigentums des Antragsgegners in der Abgeschlossenheitsbescheinigung als "Schlachter" eine die gewerbliche Nutzung einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne der §§ 15 Abs. 1, 10 Abs. 2 WEG zukommt (BayObLGZ 1983, 73, 78; ZMR 1993, 427; 2000, 53 und 575; HansOLG Hamburg ZMR 2002, 455; 2003, 770, 771), die durch die Eintragung ins Grundbuch dinglichen Charakter enthält und damit den Inhalt und die - durch die Rechte der übrigen Miteigentümer gem. § 7 WEG sich ergebende - Beschränkung des Eigentums des Antragsgegners bestimmt.
  • AG Kerpen, 09.05.2005 - 15 II 3/05

    Erschwerung der Ausübung eines Stimmrechtes durch die Wahl des Versammlungsraumes

    Daß es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt ist wiederholt von den Gerichten entschieden worden (vgl. nur HansOLG Hamburg, Beschluß vom 18.11.1997 - 2 Wx 61/97 -, ZMR 1998, 584 und Beschluß vom 4.2.2004 - 2 Wx 99/01 -, ZMR 2004, 454 [455]; BayObLG, Beschluß vom 14.2.2002 - 2Z BR 184/01 -, ZMR 2002, 536 und OLG Schleswig, Beschluß vom 2.9.2004 - 2 W 94/04 - derzeit wohl noch unveröffentlicht).
  • AG Kerpen, 19.10.2005 - 15 II 3/05

    Anfechtung eines Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Anzahl der

    Daß es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt ist wiederholt von den Gerichten entschieden worden (vgl. nur HansOLG Hamburg, Beschluß vom 18.11.1997 - 2 Wx 61/97 -, ZMR 1998, 584 und Beschluß vom 4.2.2004 - 2 Wx 99/01 -, ZMR 2004, 454 [455]; BayObLG, Beschluß vom 14.2.2002 - 2Z BR 184/01 -, ZMR 2002, 536 und OLG Schleswig, Beschluß vom 2.9.2004 - 2 W 94/04 - derzeit wohl noch unveröffentlicht).
  • AG Frankfurt/Main, 22.11.2017 - 33 C 2243/17
    Zudem besteht kein Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. OLG Hamburg ZMR 2004, 454).
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